Satzung der Stiftung WaldWelten

Genehmigt am 22. Oktober 2010 durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg.

Errichtet am 24. Juni 2010.
Geändert am 17. März 2014.

Präambel

Die Stiftung setzt sich dauerhaft für die wissenschaftliche Erforschung und die allgemeinbildende Darstellung des Ökosystems Wald ein. Die Stiftung will dabei vor allem auch die Zusammenarbeit entsprechender Institutionen, Behörden, kommunaler und landeseigener Einrichtungen unterstützen. Ein Schwerpunkt soll darüber hinaus vor allem auch die Förderung internationaler Kontakte und Projekte sein.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „WaldWelten“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Eberswalde.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung und endet am 31.12. des Kalenderjahres der Anerkennung.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der wald- und ökologiebezogenen

  • Wissenschaft und Forschung,
  • öffentlichen Umweltbildung und Umwelterziehung,
  • Kunst und Kultur sowie
  • des Naturschutzes.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung/Durchführung von Maßnahmen zur Realisierung des Forschungs- und Umweltbildungsprojektes „WaldWelten Eberswalde / Brandenburgisches Landesarboretum“ in Eberswalde
  • Förderung/Durchführung von Vorhaben zur botanisch-ökologischen Forschung am Forstbotanischen Garten der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) sowie entsprechender Projekte,
  • Förderung/Durchführung von themenbezogenen Arbeitsgemeinschaften, wissenschaftlichen Diskussions- und Vortragsveranstaltungen, Führungen, Erlebnistagen, u.ä.,
  • Förderung/Durchführung umweltbildender Maßnahmen und Projekte
  • Förderung/Durchführung von themenbezogenen künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen wie Ausstellungen, Konzerte und Theater,
  • Förderung/Durchführung von Schüler- und Studentenaustausch,
  • Gewährung von Forschungs- und Reisestipendien,
  • Vergabe von Planungs- und Forschungsaufträgen,
  • Auslobung von Förderpreisen und entsprechenden Wettbewerben.

(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Maßnahmen verwirklicht werden, indem die Stiftung Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke beschafft. Bis zum Erreichen der ausreichenden und noch einzuwerbenden finanziellen Mittel ist die Stiftung hauptsächlich fördernd tätig. Sobald der Stiftung entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, kann sie den Stiftungszweck auch unmittelbar verwirklichen, indem sie eigene Projekte durchführt.

(4) Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Umfang verwirklicht werden. Die Stiftung ist berechtigt, ihre Tätigkeit auf einzelne der genannten Zwecke zu beschränken, insbesondere soweit ihre Mittel nicht ausreichen, sämtliche Zwecke gleichzeitig zu verfolgen.

(5) Die Stiftung kann durch geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, wie etwa Veranstaltungen und Publikationen, den Meinungsaustausch und die öffentliche Meinungsbildung fördern, um den Stiftungszweck in der Bevölkerung zu verbreiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifterin/Der Stifter und ihre/seine Eben/Rechtsnach-folger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4 Sonstige Betätigung

(1) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.

§ 5 Stiftungsvermögen

(1) Das anfängliche Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise in einzelnen Geschäftsjahren bis zu einer Höhe von maximal 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse notwendig ist und der Stiftungszweck dadurch nicht gefährdet wird, die Rückführung des entnommenen Betrages innerhalb der drei folgenden Jahre nach Entnahme sichergestellt ist und Vorstand und Stiftungsrat dem jeweils mit einer ¾ Mehrheit zugestimmt haben. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks herangezogen werden, soweit Zuwendungen nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen.

§ 6 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(3) Die Stiftungsmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf eine Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 7 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Stiftungsmitteln zugewendet werden. Der Anspruch auf Ersatz von angemessenen Auslagen und Aufwendungen wird durch Beschluss des Vorstandes geregelt, soweit die Erträge des Stiftungsvermögens dies erlauben.

(3) Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.

(4) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Stiftungsorganen kann durch den gemeinsamen Beschluss des Vorstands und des Stiftungsrats ein Kuratorium als beratendes Gremium eingerichtet werden, sofern dies sinnvoll erscheint.

(5) Die Organe der Stiftung können sich eine eigene Geschäftsordnung geben, welche insbesondere  Einberufung, Ladungsfristen und –formen, Bestimmung des Sitzungsleiters und Abstimmungsmodalitäten regelt.

(6) Ein Mitglied eines Organs darf nicht zugleich einem anderen Organ angehören. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft im Kuratorium.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die vom Stiftungsrat für die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Abweichend von Satz 1 werden die Mitglieder des ersten Vorstands im Stiftungsgeschäft berufen.

(2) Dem Vorstand gehören an:

  • der Direktor des Forstbotanischen Gartens der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) als geborenes Mitglied sowie
  • ein durch die Stadt Eberswalde zu entsendende/r Vertreter/in.

(3) Eine Wiederbestellung, auch mehrfach, ist zulässig.

(4) Mitglieder des Vorstandes können unter Beachtung des § 3 Absatz 2 dieser Satzung aufgrund eines vom Stiftungsrat bestätigten Beschlusses des Vorstandes im Rahmen eines auf einen Leistungsaustausch gerichteten Vertrages entgeltlich für die Stiftung tätig sein. Eine diesbezügliche Nutzung der Erträge aus dem Stiftungsvermögen darf nicht zu einer Einschränkung der Verwirklichung des Stiftungszwecks führen.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Nachfolger sind vom Stiftungsrat rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Vorgänger zu bestellen. Das Amt endet weiterhin durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein ausgeschiedenes Mitglied ist umgehend durch Zuwahl zu ersetzen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist der Nachfolger nur für die restliche Amtszeit zu bestellen.

(6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsrat ein Vorstandsmitglied durch Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Vorstandsmitglieder – außer dem abzuberufenden – zustimmen. Dem abzuberufenden Vorstandsmitglied ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.

(7) Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Bei mehr als drei Vorstandsmitgliedern kann noch ein weiterer stellvertretender Vorsitzender gewählt werden.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, beratend an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Kuratoriums teilzunehmen.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende und ein Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand legt im Rahmen des Stiftungszweckes die konkreten Ziele und Prioritäten fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer kann zugleich Mitglied des Vorstandes sein. Sofern das Stiftungsvermögen dies erlaubt, kann die Tätigkeit des Geschäftsführers angemessen vergütet werden.

(5) Zur Erfüllung der Angelegenheiten der laufenden Stiftungsverwaltung einschließlich der Vermögensverwaltung darf sich der Vorstand der Stiftung –  sofern die Erträge des Stiftungsvermögens dies erlauben –  auch entgeltlicher Hilfe Dritter bedienen.

(6) Zu allen in diesem Paragrafen genannten Beauftragungen bedarf es einer Beschlussfassung gemäß den Verfahrensvorschriften. Die Zahlung eines Entgelts darf die Zweckerfüllung nicht wesentlich beeinträchtigen; insbesondere dürfen die Erträge aus dem Stiftungsvermögen hierfür nicht unverhältnismäßig eingesetzt werden.

§ 10 Beschlussfassungen des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner dann einzuberufen, wenn 50 % der Mitglieder des Vorstandes dies (unter Angabe eines entsprechenden Grundes) verlangen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand den Fehler ausdrücklich rügt.

(3) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung ist unzulässig.

(4) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Telefax, Brief oder E-Mail gefasst werden. Der Zeitraum für eine Reaktion auf die Umfrage ist in der Umfrage mitzuteilen. Er sollte wenigstens 14 Tage betragen. Im Umlaufverfahren ist eine Vertretung nicht möglich.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Ergebnis von Beschlüssen, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist unverzüglich in einer Niederschrift festzuhalten, die allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben ist. Die schriftlichen Zustimmungen sind beizufügen.

(7) Der Vorstand kann sich für weitere Regelungen u.a. des Geschäftsganges eine Geschäftsordnung geben. Diese ist vom Stiftungsrat zu genehmigen.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die dazugehörigen Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form einer Jahresabrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Der aus der Jahresabrechung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bestehende Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat innerhalb von vier Monaten und der Stiftungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand kann die gemäß Absatz 1 zu fertigende Jahresabrechnung auch durch Dritte erstellen lassen, sofern die Erträge des Stiftungsvermögens dies erlauben.

§ 12 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Personen. Der erste Stiftungsrat wird im Stiftungsgeschäft bestimmt. Nachfolgend ergänzt sich der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder durch Zuwahl selbst. Der Vorstand kann neue Mitglieder empfehlen.

(2) Dem Stiftungsrat gehören als geborene Mitglieder an:

  • der Präsident der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) und
  • der Bürgermeister der Stadt Eberswalde.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Mehrfache Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, gilt § 8 Absatz 5 dieser Satzung entsprechend.

(4) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Stiftungsrat kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.

§ 13 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand. Der Stiftungsrat wacht ferner über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen.

(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere

  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
  • Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  • Entlastung des Vorstandes, 
  • Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 14 Beschlussfassungen des Stiftungsrates

(1) Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner dann einzuberufen, wenn 50 % der Mitglieder des Vorstandes dies (unter Angabe eines entsprechenden Grundes) verlangen.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand den Fehler ausdrücklich rügt.

(3) Ein Ratsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Ratsmitglied vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung ist unzulässig.

(4) Wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Telefax, Brief oder E-Mail gefasst werden. Der Zeitraum für eine Reaktion auf die Umfrage ist in der Umfrage mitzuteilen. Er sollte wenigstens 14 Tage betragen. Im Umlaufverfahren ist eine Vertretung nicht möglich.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Ergebnis von Beschlüssen, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist unverzüglich in einer Niederschrift festzuhalten, die allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben ist. Die schriftlichen Zustimmungen sind beizufügen.

§ 15 Satzungsänderungen

(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme durch die Stiftung der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 16 Zweckänderung, Zweckerweiterung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können dieser einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des bisherigen Stiftungszwecks benötigt wird.

(2) Die Organe der Stiftung können die Änderungen des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Beschlüsse über Zweckänderung, Zweckerweiterung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.

(4) Beschlüsse über Zweckänderung, Zweckerweiterung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme durch die Stiftung der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 17 Vermögensbindung / Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fallen:

  • das von der Stadt Eberswalde eingeräumte Nutzungsrecht an die Stadt Eberswalde und
  • die von der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) eingebrachten Kapitalanteile an die Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (FH) zurück.

Das übrige Vermögen fällt an die Bürgerstiftung Barnim-Uckermark, die es unmittelbar und ausschließlich für die Kinder- und Jugendbildung zu verwenden hat.

§ 18 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht über die Stiftung führt.

(2) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresrechnungen und Tätigkeitsberichte sind innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unaufgefordert vorzulegen.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner